Recht

Hier stehen Ihnen alle Rechtsgrundlagen der Wasserversorgung Andwil-Arnegg sowie die einschlägigen Schutzzonenreglemente zur Verfügung. Wir machen Sie allerdings darauf aufmerksam, dass nur die vom Verwaltungsrat herausgegebenen Reglemente in gedruckter Form rechtsverbindlich sind

Zudem finden Sie hier die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse, welche im Bereich von Grundwasser-schutzzonen gelten. 

Rechtsgrundlagen der Wasserversorgung Andwil-Arnegg

Gemeindeordnung vom 21. September 2012
Die Gemeindeordnung vom 21. September 2012 gilt seit dem 1. Januar 2013.

Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Wasser-versorgung Andwil-Arnegg sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe. Im Anhang der Korporationsordnung wird zudem das Korporationsgebiet festgelegt.

 

Wasserreglement vom 2. November 2012
Das Wasserreglement vom 2. November 2012 gilt seit dem 1. Januar 2013.

Dieses Reglement legt die Grundsätze der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sowie die Finanzierung der Wasserversorgung fest.

Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen
a) der Wasserversorgung und den Kunden im Versorgungsgebiet;
b) der Wasserversorgung und den Eigentümern von Bauten und Anlagen, die nur im Feuerschutz der Wasserversorgung stehen.

 

Gebührentarif
Im Gebührentarif werden die Grund- und die Konsumgebühr festgesetzt. Er enthält zudem Regelungen für den befristeten Wasserbezug.

Gebührentarif vom 10. September 2018:

Dieser Tarif gilt für den Wasserbezug ab dem 1.10.2018.

 

Schutzzonenreglemente

In den Schutzzonenreglementen werden insbesondere die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen festgelegt. Sämtliche Grundwasserschutzzonen der Wasserversorgung Andwil-Arnegg sind rechtskräftig ausgeschieden.

 

Hinweis betreffend das Güllen in der Zone S2:

Seit dem 1. Januar 1999 gilt aufgrund des Bundesrechts ein grund-sätzliches Verbot, in der Zone S2 flüssige Hofdünger zu verwenden. In den Schutzzonenreglementen ist die Verwendung von Gülle in der Zone S2 aber noch zugelassen. Damit stellt sich die Frage, inwieweit die entsprechenden Bestimmungen in den Schutzzonenreglementen seit dem 1. Januar 1999 noch Geltung haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist vom Grundsatz „Bundesrecht bricht kantonales Recht“ auszugehen. Die sogenannte derogatorische Kraft des Bundesrechts bewirkt hier die Ungültigkeit der entsprechenden Bestimmungen im kommunalen Schutzzonenreglement. Für das Düngen in der Zone S2 ist somit seit dem 1. Januar 1999 allein das Bundesrecht mass-gebend. Schutzzonenreglemente, welche das Düngen inder Zone S2 noch zulassen, müssen von der politischen Gemeinde formell noch angepasst werden.

 Quellfassungen Lindenwiesen
Quellfassungen Weid (Quellen Schüsselloo)
Grundwasserfassung Scheidweg
Grundwasserfassung Freudenau
Grundwasserfassung Säge 

Bundesrecht und kantonales Recht

Auszug aus den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Erlassen, welche im Bereich von Grundwasserschutzzonen gelten.

  • Reservoir Chueweid
  • Fassung Freudenau
  • Quellen Lindenwiesen
  • Fassung Scheidweg
  • Betriebszentrale Augarten
  • Pumpen im Augarten